Arbeitszeitkonten

Wie werden Arbeitszeitkonten Steuerrechtlich und Sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Die Beträge, die in Form eines Arbeitszeitkontos angespart werden, stellen keinen zufließenden Arbeitslohn dar (H 104a LStR) und sind somit zum Zeitpunkt des Einstellens in das Zeitwertkonto nicht steuer- und nicht sozialabgabenpflichtig.
Erst die Auszahlung aus dem Arbeitszeitkonto stellt steuer- und sozialabgabenpflichtigen Arbeitslohn dar.
Wenn aus dem Arbeitszeitkonto während der Aktivenphase es Arbeitnehmers Beträge zugunsten der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden sollen, so muß diese Option in der Betriebs-/Einzelvereinbarung von Beginn an zugelassen sein (BMF-Schreiben vom 17.11.2004, Rdn. 166). Diese bAV-Beiträge unterliegen den steuerlichen Gegebenheiten des jeweiligen Durchführungsweges, d.h. Beiträge zu einer Unterstützungskasse oder zu einer Pensionszusage sind ohne Obergrenze steuerfrei. Beiträge zu einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds und ab 2005 auch zu einer Direktversicherung sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) zuzüglich 1.800 EUR steuerfrei. Die regelmäßige Entnahme aus Arbeitszeitkonto zugunsten der bAV ist im Rahmen der Behandlung des jeweiligen Durchführungsweges nur steuerfrei, nicht jedoch sozialabgabenfrei, da es sich hierbei sozialversicherungsrechtlich um einen Störfall handelt, welcher in Höhe der SV-Luft sozialversicherungspflichtig ist. Einen Ausnahmetatbestand bietet das Sozialversicherungsrecht in folgenden Fällen: Soll das Wertguthaben zu dem Zeitpunkt, zu dem keine Freistellung mehr möglich ist, z.B. bei Erreichen des Alters 65 oder bei Eintritt des Berufsunfähigkeitsfalles, zugunsten der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, muß diese Option ebenfalls ab Einführung
der Arbeitszeitkonten in der entsprechenden Betriebs-/ Einzelvereinbarung zugelassen sein. Das Sozialgesetzbuch läßt hier eine
sozialabgabenfreie Übertragung ohne Obergrenze zu (§ 23b Abs. 3 SGB IV). Dieser Ausnahmetatbestand gilt allerdings nicht für das Steuerrecht.Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen somit eine Umwandlung zugunsten einer Unterstützungskasse oder einer Pensionszusage. Da der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt i.d.R. aus dem Unternehmen ausscheidet, präferieren die meisten Arbeitgeber die Unterstützungskasse als externen Durchführungsweg.

Kommt es zu einer Auszahlung des gesamten Wertguthabens z.B. durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses, so ist das Wertguthaben in diesem Veranlagungsjahr voll zu versteuern. Diese Einmalzahlung des Wertguthabens kann zur Abmilderung der Progression mit der Fünftelregelung begünstigt besteuert werden. Um den sozialabgabenpflichtigen Betrag der Einmalzahlung zu ermitteln, muß während der gesamten Ansparphase die sog. SV-Luft mitgeführt werden. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen dem zu verbeitragenden Gehalt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Auszahlung wird das Wertguthaben bis zur Höhe der aufgelaufenen SV-Luft mit Sozialabgaben belegt.Da es auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers zu einer Einmalzahlung des Wertguthabens kommt und der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer über die Insolvenzsicherung schriftlich Auskunft zu erteilen, gibt es hier diverse Servicepakete. Eine Versicherungsgesellschaft übernimmt beispielsweise die Führung der SV-Luft, stellt für die Arbeitnehmer Kontoauszüge über deren Insolvenzsicherung zur Verfügung und übernimmt im Falle der Insolvenz die Abwicklung.