Förderberechtigte Personen
Im Rahmen der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge(Riester Rente) nach dem Altersvermögensgesetz
vom 26. Juni 2001 sollen grundsätzlich alle Personenkreise für die Riester Renten Förderung begünstigt
werden, die im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
sind. Zu den sonstigen Förderberechtigten gehören insbesondere:
1. Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzuerkennen sind
(Versicherungspflicht wegen Kindererziehung besteht für 36 Kalendermonate
nach dem Geburtsmonat des Kindes. Werden innerhalb des 36-Monatszeitraumes
mehrere Kinder erzogen, verlängert sich die Zeit der Versicherung um
die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere
Kinder erzogen werden.)
2. nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (Die Pflege beträgt wenigstens 14
Stunden wöchentlich in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen. Der
Pflegebedürftige hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten
Pflegeversicherung.)
3. Wehrdienst- oder Zivildienstleistende
4. Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,
Unterhaltsgeld, Alg 1 und Alg 2
5. Bezieher von Vorruhestandsgeld
6. Behinderte in Werkstätten
7. Beamte (Richter, Soldaten)
8. Geringfügig Beschäftigte, die auf Versicherungsfreiheit verzichtet haben