Warum bietet die Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen?
Die Unterstützungskasse darf auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren. Andernfalls und an die Unterstützungskasse würden als gegenwärtig zufließender Arbeitslohn eingestuft und damit lohnsteuerpflichtig. Dieser fehlende Rechtsanspruch mindert jedoch für den Arbeitnehmer nicht den Wert seiner Versorgung, denn aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG muss das Trägerunternehmenfür die Erfüllung der Versorgungsleistungen einstehen, die aufgrund seiner (mittelbaren)Versorgungszusage von der Unterstützungskasse erbracht werden sollen.
unterläge sie der Versicherungsaufsicht
die Zuwendungen des Trägerunternehmens