Was versteht man unter einer rückgedeckten Unterstützungskasse?
Soweit sich eine Unterstützungskasse die Mittel für
ihre Versorgungsleistungen durch Abschlusseiner Versicherung
verschafft, liegt eine rückgedeckte
Unterstützungskasse
vor (§ 4d Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c EStG). Die Unterstützungskasse ist
dann Versicherungsnehmerin der Rückdeckungsversicherung und
hinsichtlich der Versicherungsleistungen bezugsberechtigt. Wenn sämtliche Versorgungsleistungendurch
korrespondierende Versicherungsleistungen abgedeckt sind, spricht man
von kongruenter Rückdeckung. Die Rückdeckungsversicherung dient dazu, die mit den
Ruhegeldverpflichtungen verbundenen Risiken (Tod, Invalidität,
Langlebigkeit) und Liquiditätsanforderungen ganz (kongruent) oder
teilweise (partiell) auf ein Lebensversicherungsunternehmen zu
übertragen.