Unterstützungskasse

Was versteht man unter einer rückgedeckten Unterstützungskasse?

Soweit sich eine Unterstützungskasse die Mittel für ihre Versorgungsleistungen durch Abschlusseiner Versicherung verschafft, liegt eine rückgedeckte Unterstützungskasse vor (§ 4d Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c EStG). Die Unterstützungskasse ist dann Versicherungsnehmerin der Rückdeckungsversicherung und hinsichtlich der Versicherungsleistungen bezugsberechtigt.

Wenn sämtliche Versorgungsleistungendurch korrespondierende Versicherungsleistungen abgedeckt sind, spricht man von kongruenter Rückdeckung.

Die Rückdeckungsversicherung dient dazu, die mit den Ruhegeldverpflichtungen verbundenen Risiken (Tod, Invalidität, Langlebigkeit) und Liquiditätsanforderungen ganz (kongruent) oder teilweise (partiell) auf ein Lebensversicherungsunternehmen zu übertragen.